Rente für Erziehungszeiten: Sicher Dir Deine Ansprüche
Architektinnen und Architekten, die wegen Kindererziehung eine berufliche Pause einlegen, können in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund. Auch im Versorgungswerk Versicherte erwerben dadurch einen Anspruch auf eine staatliche Rentenzahlung für die Kindererziehungszeiten. Es gibt aber ein paar Dinge zu beachten. Wir sagen Dir was.
Der Rentenanspruch aus der Deutschen Rentenversicherung für die Erziehungszeiten ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Ersten: Du hast das Kind überwiegend erzogen. Um diese Frage zu klären, wird die Mutter des Kindes nach der Geburt angeschrieben. Wer jetzt denkt, der Einfachheit halber dem versicherungspflichtig angestellten Ehepartner die Erziehungszeiten zu überlassen, obwohl er oder sie beruflich nicht aussetzt, sollte aufpassen. Im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Partners hat der im Versorgungswerk Versicherte einen doppelten Nachteil: eine durch Auszeiten geminderte Rente und keine Ansprüche auf Erziehungszeiten.
Zweitens: Du hast die Mindestversicherungszeit erreicht. Diese liegt bei 5 Jahren. Konkret heißt das: Um Rente für die Erziehungszeiten zu erhalten, musst Du mindestens 60 Monate Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben – entweder in Form von Erziehungszeiten, durch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder freiwillige Zahlungen.
Wichtig bei der Berechnung der anrechenbaren Monate ist, wann Dein Kind geboren wurde: Je Kind, das vor 1992 geboren wurden, werden 24 Beitragsmonate angerechnet. Eltern mit Kindern, die 1992 oder später geborgen wurden, erhalten 36 Beitragsmonate – jeweils unabhängig von der tatsächlichen „Auszeit“. Für diese Zeiten erhält die/der Berechtigte nach aktuellem Stand monatlich 60,50 Euro Rente (für 24 Monate Erziehungszeit) bzw. 91 Euro (für 36 Monate).
Eventuelle „Lücken“ mit freiwilligen Zahlungen füllen
Bei zwei älteren Kindern oder einem jüngeren Kind bleibt dennoch eine Lücke von 12 bzw. sogar 24 Monaten. Wird diese nicht „gefüllt,“ verfällt der Rentenanspruch. Allerdings können Rentenbeiträge nachgezahlt werden. Der nachzuzahlende Betrag muss entsprechend dem aktuellen Mindestbeitragssatz der Deutschen Rentenversicherung 84,15 Euro pro Monat betragen. Die dafür erworbenen Rentenansprüche liegen zurzeit bei 4,50 Euro im Monat. Natürlich kann auch mehr eingezahlt werden, um die Rentenansprüche zu steigern. Üblicherweise erfolgt die Nachzahlung en Block kurz vor der Verrentung.
Ein Beispiel macht es deutlich: Die Architektin D. war ihr Berufsleben lang im Versorgungswerk versichert und hat zwei Kinder, geboren 1982 und 1985. Nun möchte sie in Rente gehen.
Ihr werden 48 Monate Erziehungszeiten angerechnet (pro Kind 24 Monate). Dafür würde sie eine monatliche Rente von 121 Euro bekommen. Doch ihr fehlen 12 Beitragsmonate. Diese zahlt sie nun mit dem Mindestbeitragssatz nach. Das sind 1009,80 Euro (84,15 Euro x 12 Monate). Sie erhält dann zusätzlich eine Rente von 4,5 Euro pro Monat. Insgesamt bekommt sie also 125,5 Euro Rente von der Deutschen Rentenversicherung für die Erziehungszeiten ihrer Kinder zusätzlich zu der Rente des Versorgungswerks.
Warum zwei Versicherungen?
Erziehungszeiten sind versicherungspflichtig. Das heißt, der Staat übernimmt die Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung aus Steuermitteln, vorausgesetzt die kammerständische Versicherung bietet kein vergleichbares Angebot an. Dies gilt auch für andere Berufsgruppen wie Ärtz*innen oder Rechtsanwält*innen.
Im Oktober 2017 hat die Vertreter*innenversammlung der AKNW bekräftigt, keine Leistung anzubieten, die ohnehin von der Gesellschaft gewährt wird. Architektinnen und Architekten würden dadurch doppelt belastet: über die Steuern, mit denen die staatlichen Zuschüsse ohnehin beglichen werden und mit höheren Beiträgen für das Versorgungswerk. Wir als architektinnen initiative meinen, dass dadurch das Problem bei denjenigen abgeladen wird, die die Erziehungszeiten leisten. Im Individualfall muss eben doch doppelte Zahlungen erbracht werden. Dies ist besonders für Mütter benachteiligend, da diese durch den Gender Pay Gap bereits bereits verdienen.
Da dem Versorgungswerk durch die rentenpolitischen Regelungen die Hände gebunden sind, ist das Problem nicht kammerpolitisch, sondern nur gesellschaftlich zu lösen. Durch unser Engagement machen wir die Leistung von Architektinnen mit und ohne Kinder deutlich und tragen dazu bei, dass unsere Belange auch in der Gesellschaft gehört werden.
Konkrete Informationen der Versicherungsträger finden Sie hier:
Versorgungswerk
Deutsche Rentenversicherung
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